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Bußgeldkatalog, Fuehrerschein, Fahrverbot, MPU
Aktueller Bussgeldkatalog
Auszug aus 20 Ratgeber im Komplett-Paket
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Ein interessantes Urteil des OLG Koblenz (Aktenzeichen 1 Ss 76 /87) eröffnet dem geplagten Bußgeldzahler neue Möglichkeiten.
Wortlaut des Urteils:
Der Halter eines Autos ist bei einem Bußgeldverfahren gegen ihn nicht verpflichtet, den Namen des Fahrers zu nennen. Aus dem Schweigen dürfe
ein Gericht nicht schließen, daß der Halter selbst am Steuer gesessen hat.
Seit April 1987 gilt nun folgende Rechtssprechung:
1. Parkverstöße:
Die Verfahrenskosten sind vom Halter zu tragen, wenn der Fahrer des falsch geparkten Fahrzeuges nicht zu ermitteln ist. Da diese Verfahrenskosten etwa genau so hoch liegen, wie der Betrag des Bußgeldes, lohnt sich der Einspruch nur noch dann, wenn gleichzeitig der schuldige tatsächliche Fahrer bekannt wird, an den sich die Verwaltungsbehörde wenden kann. Das heißt, wenn Sie nicht der Schuldige sind und den wahren Parksünder nennen, kostet Sie dieses Verfahren nichts.
2. Andere Verkehrsdelikte, wie Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße:
In diesem Fall kann NUR gegen den Fahrer, aber NICHT gegen den Halter ein Bußgeld verhängt werden. In der Praxis sieht das dann so aus:
Machen Sie lediglich Angaben zu Ihrer Person - eigentlich Blödsinn, denn die Polizei weiß von Anfang an, wer Sie sind und wie Sie heißen -,
zur Sache selbst, d. h. dem Verkehrsdelikt verschwenden Sie jedoch kein einziges Wort. Die Folge dieses Schweigens entnehmen Sie einfach dem oben genannten Gerichtsurteil.
Oder anders ausgedrückt: Sie müssen KEIN Bußgeld zahlen, bekommen keine Strafpunkte in Flensburg und können beruhigt weiter Auto fahren.
Der Vollständigkeit halber sei noch die Adresse einer Firma erwähnt, die Radarwarngeräte anbietet.
Die Rechtslage sieht so aus, daß der Besitz erlaubt, die Benutzung jedoch strafbar ist.
Die Adresse:
INTER-ELEKTRONIK
Fa. Höffler
Tristanstr. 11a
D-80804 München
Gute Fahrt!
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